GmbH-Geschäftsführer – Kündigungsschutz

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BGH: Kündigungsschutz für den GmbH-Geschäftsführer / Vertragsauflösung gegen Zahlung einer Abfindung

Der Geschäftsführer ist das handelnde Organ der GmbH. Der GmbH-Geschäftsführer wird durch die Gesellschafter bestellt und kann jederzeit ohne Angabe von Gründen wieder abberufen werden. Die Rechte und Pflichten des GmbH-Geschäftsführers werden regelmäßig in einem separaten Dienstvertrag fixiert, dem so genannten Geschäftsführeranstellungsvertrag. Wird ein Geschäftsführer abberufen, so endet sein Anstellungsvertrag nicht automatisch. Der Vertrag muss vielmehr – sofern er nicht auf eine bestimmte Dauer geschlossen ist – gesondert gekündigt werden. Da allerdings der GmbH-Geschäftsführer aufgrund seiner Organstellung kein Arbeitnehmer ist, steht ihm regelmäßig kein gesetzlicher Kündigungsschutz zur Seite.

Mit Urteil vom 10.05.2010 (Az.: II ZR 70/09) hat nun der BGH entschieden, dass es den Vertragsparteien grundsätzlich freisteht, vertraglich die Geltung des Kündigungsschutzgesetzes zu vereinbaren. Eine solche Regelung verstößt nicht gegen zwingende Vorschriften des GmbH-Gesetzes. Enthält der GmbH- Geschäftsführeranstellungsvertrag eine entsprechende Regelung, so bedarf fortan die Kündigung des Vertrags zu ihrer Wirksamkeit eines Kündigungsgrundes. Ohne einen wirksamen Kündigungsgrund kann also der Anstellungsvertrag nicht mehr beendet werden. Jedoch – so der Bundesgerichtshof – ist dann weiterhin im Wege der Auslegung zu ermitteln, ob es in entsprechender Anwendung des § 9 Abs. 1 Satz 2, § 10 Kündigungsschutzgesetz einer Vertragspartei gestattet sein soll, das Anstellungsverhältnis einseitig gegen Zahlung einer angemessenen Abfindung aufzulösen.

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Harald Beiler

Rechtsanwalt

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