Abberufung eines Datenschutzbeauftragten – Teilkündigung

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Ein betriebsinterner Datenschutzbeauftragter muss einem externen Datenschutzbeauftragten nicht weichen

Die Bestellung zum Datenschutzbeauftragten kann gemäß § 4 f Abs. 3 Satz 4 BDSG und in entsprechender Anwendung von § 626 BGB nur aus wichtigem Grund widerrufen werden. Weder die Entscheidung des Arbeitgebers, zukünftig die Aufgaben des Dtenschutzbeauftragten durch einen externen Dritten wahrnehmen zu lassen, noch die Mitgliedschaft im Betriebsrat stellen einen solchen wichtigen Grund für den Widerruf dar (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.03.2011 – 10 AZR 562/09).

Im vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall ist die Klägerin seit 1981 bei der Beklagten zu 1) beschäftigt. Sie wurde im Jahr 1992 zur Datenschutzbeauftragten der Beklagten zu 1) und zugleich auch bei der Beklagten zu 2), einer 100%iger Tochtergesellschaft der Beklagten zu Ziffer 1) berufen. Die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten nahmen etwa 30 % ihrer Arbeitszeit in Anspruch. Ferner ist die Klägerin seit 1994 Mitglied im Betriebsrat bei der Beklagten zu 1). Die beiden Beklagten wollten die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten zukünftig konzernweit einheitlich durch einen externen Datenschutzbeauftragten wahrnehmen lassen. Sie widerriefen daher die Bestellung der Klägerin. Ferner hat die Beklagte zu 1) gegenüber der Klägerin eine Teilkündigung hinsichtlich Aufgabe des Datenschutzbeauftragten ausgesprochen.

Die Abberufung und die Teilkündigung sind unwirksam, wie das Bundesarbeitsgericht und auch schon die Vorinstanzen entschieden haben.

Die gesetzliche Regelung der § 4 f Abs. 3 Satz 4 BDSG, § 626 BGB gewährt einem Datenschutzbeauftragten einen besonderen Abberufungs- und (Teil-)Kündigungsschutz. Die Vorschriften schützen die Unabhängigkeit und die Weisungsfreiheit des Datenschutzbeauftragten. Eine Abberufung ist daher nur dann aus wichtigem Grund möglich, wenn die Fortsetzung des Rechtsverhältnisses für den Arbeitgeber unzumutbar ist. Zwar ist der Arbeitgeber bei der erstmaligen Bestellung noch frei, ob er einen internen oder externen Datenschutzbeauftragten bestellt. Hat sich jedoch der Arbeitgeber für einen Datenschutzbeauftragten aus dem Kreis der eigenen Mitarbeiter entschieden, so kann er dessen Bestellung nicht allein mit der Begründung widerrufen, er wolle zukünftig einen externen Datenschutzbeauftragten mit dieser Aufgabe beauftragen. In einer solchen Entscheidung liegt für sich genommen noch kein wichtiger Grund. Ebenso wenig rechtfertigt die bloße Mitgliedschaft im Betriebsrat, die Zuverlässigkeit eines Beauftragten für den Datenschutz in Frage zu stellen.

Quelle: Bundesarbeitsgericht Pressemitteilung Nr. 24/11