Kündigung wegen mehrjähriger Freiheitsstrafe

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Wie das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 23.03.2011 – 2 AZR 790/09 – entschieden hat, kann die Verurteilung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen.

Auch wenn die der Verurteilung zugrunde liegenden Taten keinen Bezug zum Arbeitsverhältnis haben, kommt dennoch eine personenbedingte Kündigung in Betracht. Sowohl bei den Anforderungen an den Kündigungsgrund als auch bei der einzelfallbezogenen Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer seine Leistungsunmöglichkeit und die damit einhergehende Störung des Arbeitsverhältnisses selbst zu vertreten hat. Folglich sind dem Arbeitgeber zur Überbrückung der Ausfallzeiten geringere Anstrengungen und Belastungen zuzumuten als bei einer Verhinderung des Arbeitnehmers etwa wegen Krankheit. Ferner ist auf die voraussichtliche Dauer der Strafverbüßung abzustellen. Immer dann, so das Bundesarbeitsgericht, wenn gegen den Arbeitnehmer rechtskräftig eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verhängt worden ist, kann der Arbeitgeber den Arbeitsplatz in der Regel dauerhaft neu besetzen.

In Anwendung dieser Grundsätze hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts – anders als noch die Vorinstanz – die Kündigung des Arbeitgebers bestätigt. Der Kläger war bei der Beklagten seit 1992 beschäftigt. Im November 2006 wurde er in Untersuchungshaft genommen und später zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sieben Monaten verurteilt. Die Möglichkeit eines offenen Strafvollzugs war nicht gegeben.

Quelle: Bundesarbeitsgericht Pressemitteilung Nr. 24/11