Kündigung wegen außerdienstlicher Aktivitäten für NPD und JN

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Mit Urteil vom 12.05.2011 hatte das Bundesarbeitsgerichts (2 AZR 479/09) Gelegenheit, sich zu außerdienstlichen politischen Aktivitäten eines Angestellten im öffentlichen Dienst zugunsten der NPD bzw. der JN zu äußern. Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts ist ein aktives Eintreten für eine verfassungsfeindliche Partei oder deren Jugendorganisation grundsätzlich geeignet, eine personenbedingte Kündigung eines im öffentlichen Dienst beschäftigten Arbeitnehmers zu begründen. Dazu sei es auch nicht erforderlich, dass die Partei bereits für verfassungswidrig erklärt worden ist. Im konkreten Fall lag jedoch kein Grund zur Kündigung vor.

Der Arbeitnehmer ist Mitglied der NPD und war seit 2003 beim beklagten Land in der Finanzverwaltung tätig. Er war zuständig für die Planung, Steuerung und Überwachung von Druckaufträgen. Vor der Unterzeichnung seines Arbeitsvertrages hatte er sich in einer Erklärung zu den Grundsätzen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekannt und bekundet, er sei nicht Mitglied einer „Organisation, die diese Grundordnung bekämpfe“. Nachdem das beklagte Land ihn im Oktober 2007 wegen verschiedener parteipolitischer Aktivitäten abgemahnt hatte, kündigte es schließlich im Mai 2008 das Arbeitsverhältnis.

Zur Begründung der Kündigung hat das Land angegeben, der Arbeitnehmer habe nach der einschlägigen Abmahnung mit seiner Teilnahme an einer von der NPD abgehaltenen Gedenkveranstaltung erneut seine politische Treuepflicht verletzt. Der Arbeitsvertrag sei zudem durch eine arglistige Täuschung zustande gekommen, was eine Anfechtung rechtfertige.

Das Bundesarbeitsgericht sah es – wie schon die Vorinstanz – anders. Denn der Kläger hatte zumindest nach seiner Abmahnung bis hin zum Zugang der Kündigung kein Verhalten gezeigt, welches als aktives Bekämpfen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes angesehen werden kann. Sein früheres Verhalten war Gegenstand der Abmahnung des Arbeitgebers und konnte danach nicht mehr die Kündigung rechtfertigen – es war gewisser Maßen „verbraucht“. Denn mit dem Ausspruch der Abmahnung gibt der Arbeitgeber zu erkennen, dass er nur bei einem erneuten Fehlverhalten kündigen wolle.

Eine Anfechtung des Arbeitsvertrags (der verfassungsfeindlicher Betätigung wegen) setzt voraus, dass der Arbeitnehmer entweder die ihm bei seiner Einstellung in den öffentlichen Dienst zulässigerweise gestellten Fragen nach seiner Verfassungstreue bewusst falsch beantwortet hat oder aber relevante Umstände trotz bestehender Offenbarungspflicht verschwiegen hat. Das war dem Arbeitnehmer nicht nachzuweisen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. Mai 2011 – 2 AZR 479/09

Vorinstanz:   Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg – Kammern Mannheim -, Urteil vom 2. Juni 2009 – 14 Sa 101/08.