Kündigung und Freistellung unter Anrechnung restlicher Urlaubsansprüche

Urlaub in der Kündigungsfrist

Hat ein Arbeitgeber die fristgemäße Kündigung eines Arbeitnehmers ausgesprochen, so stellt er diesen vielfach von der Pflicht zur Erbringung seiner Arbeitsleistung frei. Freilich nicht ohne die Maßgabe, dass der Arbeitnehmer sich seinen „restlichen“ Urlaub auf den Zeitraum der Freistellung anrechnen lassen müsse.

Diese Erklärung des Arbeitgebers ist zulässig, denn nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) legt der Arbeitgeber den Urlaub zeitlich fest. Das gilt auch für die Zeit innerhalb der Kündigungsfrist.

Allerdings ist der Arbeitgeber gehalten, unmissverständliche Ansagen zu machen. Erstreckt sich die Kündigungsfrist über den Jahreswechsel hinaus, so muss der Arbeitgeber hinreichend deutlich erklären, dass sowohl der alte als auch der erst im kommenden Jahr entstehende Urlaubsanspruch anzurechnen ist.

Mit Urteil vom 17.05.2011 hat das Bundesarbeitsgericht (– 9 AZR 189/10) die vorinstanzlichen Entscheidungen des Arbeits- und Landesarbeitsgericht (Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 27. 08.2009,  11/18 Sa 1114/08; ArbG Frankfurt am Main, Urteil vom 11.06.2008, 7 Ca 9518/07 ) aufgehoben. Diese hatten eine Klage des Arbeitnehmers auf Abgeltung des mit Jahreswechsel neu entstanden Urlaubsanspruchs (für die bis zum 31.03.2007 laufende Kündigungsfrist) abgewiesen.

Die Vorinstanzen hatten argumentiert, der Arbeitnehmer sei unter Anrechnung seiner Urlaubsansprüche freigestellt worden. Dagegen hat das Bundesarbeitsgericht darauf verwiesen, der Arbeitnehmer sei zwar freigestellt worden, die Erklärung des Arbeitgebers sei nicht hinreichend deutlich gewesen. Folglich sei nur der Resturlaub zum Zeitpunkt der Kündigung (also für 2006), nicht aber der während der Kündigungsfrist neu entstehend Urlaubsanspruch für 2007 anzurechnen. Als weitere Folge war noch eine Urlaubsabgeltung für 2007 zu zahlen.

Rechtsanwalt Harald Beiler, Hamburg

Quelle: Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung 37/11

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