BEM – betriebliches Eingliederungsmanagement

Das betriebliche Eingliederungsmanagement ist in § 84 Abs. 2 SGB IX geregelt. Die Vorschrift ist zum 01.05.2004 in Kraft getreten und hat seit 2007 immer wieder das Bundesarbeitsgericht beschäftigt. Nachdem der 6. Senat zunächst festgestellt hatte, dass die vorherige Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagement keine Voraussetzung für eine „krankheitsbedingte“ Kündigung ist, hat der 2. Senat daran angeknüpft und den Geltungsbereich sowie den Umfang der Obliegenheiten näher ausgeformt (zuletzt BAG, Urteil vom 24.03.2011, 2 AZR 170/10.

War ein Arbeitnehmer insgesamt 6 Wochen lang arbeitsunfähig krank – sei es an einem Stück oder aufgrund verschiedener zusammengezählter Kurzerkrankungen – so kommt das betriebliche Eingliederungsmanagement zur Anwendung. Wenn sich der Arbeitgeber nicht bereits unmittelbar nach der Rückkehr seines Arbeitnehmers aus der Krankheit Gedanken darüber gemacht hat, wie er ihn zukünftig im Betrieb beschäftigen kann, ohne dass weitere Fehlzeiten entstehen (Prävention), so muss er zumindest im Kündigungsschutzprozess darlegen können, warum der Arbeitnehmer nicht anderweitig beschäftigt werden kann – also als ultima ratio aus krankheitsbedingten Gründen gekündigt werden muss.

Das betriebliche Eingliederungsmanagement kann also noch im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens vom Arbeitgeber nachgeholt werden. § 84 Abs. 2 SGB IX ist die Konkretisierung des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Es gilt für alle Arbeitnehmer, auf die der erste Abschnitt des Kündigungsschutzgesetzes Anwendung findet. § 84 Abs. 2 SGB IX gilt damit nicht nur für schwerbehinderte Arbeitnehmer und im Übrigen auch unabhängig davon, ob im Betrieb eine Interessenvertretung (Betriebsrat etc.) vorhanden ist.

Ein betriebliches Eingliederungsmanagement setzt voraus, dass der betroffene Arbeitnehmer daran teilnimmt und dem Arbeitgeber alle benötigten Informationen zu seiner Krankheit zur Verfügung stellt. Weigert sich der Arbeitnehmer, an einem betrieblichen Eingliederungsmanagement teilzunehmen, so entbindet diese Weigerung den Arbeitgeber nur dann von seinen Obliegenheiten, wenn er seinen Arbeitnehmer über die Ziele und Erfordernisse des betrieblichen Eingliederungsmanagement ausreichend aufgeklärt und belehrt hat.

Weitere Informationen finden Sie unter „krankheitsbedingte Kündigung

Harald Beiler Rechtsanwalt Hamburg

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