Zugang einer Kündigungerklärung bei Übergabe an den Ehegatten außerhalb der Wohnung

Die Kündigung des Arbeitsvertrages bedarf der Schriftform. Wirksam wird die Kündigungserklärung, wenn sie dem Kündigungsgegner zugegangen ist. Insbesondere wenn Fristen gewahrt werden sollen, ist der Zeitpunkt des Zugangs regelmäßiger Streitpunkt vor den Arbeitsgerichten; so auch im Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 09.06.2011, 6 AZR 687/09.

Der Arbeitgeber hatte am Monatsletzten die schriftliche Kündigungserklärung dem Ehemann seiner Arbeitnehmerin übergeben und zwar an dessen Arbeitsplatz. Der Ehemann übergab das Kündigungsschreiben erst am nächsten Tag – also im neuen Monat, womit sich die Frage stellte, ob das Arbeitsverhältnis aufgrund dessen einen Monat länger angedauert hat.

Mit einer Klage wollte die Arbeitnehmerin festgestellt wissen, dass ihr Arbeitsverhältnis nicht mit dem 29. Februar 2008, sondern erst nach Ablauf der Kündigungsfrist von einem vollen Monat zum Ende des März 2008 beendet worden ist. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Die Revision vor dem Bundesarbeitsgericht blieb ohne Erfolg.

Zur Begründung führt das Bundesarbeitsgericht aus, dass das Kündigungsschreiben des Arbeitgebers vom 31.01.2008 der Klägerin noch am selben Tag zugegangen sei. Die Monatsfrist zur Kündigung habe daher in diesem Fall am 29.02.2008 geendet. Denn nach der Verkehrsanschauung war der Ehemann der Klägerin bei der Übergabe des Kündigungsschreibens am Nachmittag des 31. Januar 2008 Empfangsbote. Dem stehe nicht entgegen, dass das Schreiben dem Ehemann der Klägerin an seinem Arbeitsplatz in einem Baumarkt – damit außerhalb der Wohnung – übergeben worden sei. Entscheidend sei, dass unter normalen Umständen nach der Rückkehr des Ehemanns in die gemeinsame Wohnung mit einer Weiterleitung des Kündigungsschreibens an die Klägerin noch am 31. Januar 2008 zu rechnen war.

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Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 7. September 2009 – 2 Sa 210/09

Quelle: Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung Nr. 48/11