Falsche Beantwortung der Frage nach einer Schwerbehinderung im Einstellungsgespräch

Beantwortet ein Stellenbewerber im Einstellungsgespräch eine ihm von seinem zukünftigen Arbeitgeber in zulässiger Weise gestellte Frage falsch, so kann dieses den Arbeitgeber dazu berechtigen, den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten. Allerdings muss die Täuschung für den Abschluss des Arbeitsvertrags ursächlich geworden sein. Des Weiteren kann der Arbeitgeber auch zur (fristlosen) Kündigung berechtigt sein, wenn sich die Täuschung im Arbeitsverhältnis weiterhin auswirkt.

Es stellt sich somit die Frage, wonach anlässlich einer Neueinstellung vom Arbeitgeber zulässigerweise gefragt werden darf. In einem am 07.07.2011 vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall (BAG, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 396/10) ging es um die Frage nach einer Schwerbehinderung, welche die Arbeitnehmerin der Wahrheit zuwider verneint hatte. Ob der Arbeitgeber überhaupt nach einer Schwerbehinderung fragen darf, ist seit In-Kraft-Treten des § 81 Abs. 2 SGB IX zum 1. Juli 2001 und des AGG zum 18. August 2006 umstritten. Bis dato ist das Bundesarbeitsgericht davon ausgegangen, die Frage nach einer Schwerbehinderung sei zulässig und müsse wahrheitsgemäß beantwortet werden.

Zukünftig wird die Frage nach einer Schwerbehinderung oder einer Gleichstellung (§ 68 SGB IX) nicht mehr erlaubt sein, wie der Entwurf des neuen § 32 III BDSG ausdrücklich vorsieht. Der Entwurf lautet:

§ 32 BDSG  –  Datenerhebung vor Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses
(…)
(3) Der Arbeitgeber darf von dem Beschäftigten keine Auskunft darüber verlangen, ob eine Schwerbehinderung oder Gleichstellung mit einer Schwerbehinderung nach § 68 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vorliegt.
(…)

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Im Urteil des Bundesarbeitsgericht ist dieser Punkt zur aktuell noch geltenden Vorschrift ungeklärt geblieben, da im vorliegenden Fall die wahrheitswidrige Beantwortung keinen Ausschlag für die Einstellung gegeben hatte. Der Arbeitgeber hatte ausdrücklich erklärt, die Arbeitnehmerin wäre auch dann eingestellt worden, wenn diese die Frage wahrheitsgemäß beantwortet hätte. Der Arbeitgeber konnte seine Anfechtung und Kündigung auch nicht darauf zu stützen, dass die Arbeitnehmerin sie zugleich über ihre Ehrlichkeit getäuscht habe.

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Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Teilurteil vom 24. März 2010 – 6/7 Sa 1373/09

Quelle: Pressemiteilung des Bundesarbeitsgericht Nr.: 58/11