Kündigungsschutz für Schwangere – facebook-posts

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Schwangere haben Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz. Danach ist eine Kündigung des Arbeitsvertrags grundsätzlich unwirksam. In besonderen Fällen kann allerdings die zuständige Landesbehörde eine Kündigung ausnahmsweise erlauben.

Ob beispielsweise wegen negativer Äußerungen einer Schwangeren via facebook ausnahmsweise eine Kündigung erlaubt werden darf, wird derzeit vor den Verwaltungsgerichten geklärt, wie einer Preseemitteilung des VGH München zu entnehmen ist:Prozesskostenhilfe für Schwangere, der wegen eines Facebook – Posts gekündigt wurde

Mit Beschluss vom 29. Februar 2012 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) entschieden, dass eine schwangere Frau Prozesskostenhilfe für eine Klage vor dem Verwaltungsgericht Ansbach erhält. Sie wendet sich damit gegen einen Bescheid der Regierung von Mittelfranken, in dem die außerordentlichen Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses bei einem Sicherheitsdienst nach dem Mutterschutzgesetz für ausnahmsweise zulässig erklärt wurde.

Die Klägerin war von ihrem Arbeitgeber bei einer Firma eingesetzt, über die sie auf ihrem privaten Facebook-Account eine sehr negative Äußerung eingestellt hatte. Die Regierung hat deshalb die Kündigung zugelassen. Die Klägerin habe so schwerwiegend gegen die Treuepflicht gegenüber ihrem Arbeitgeber und die Betriebsdisziplin verstoßen, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar erscheine. Das Vertrauensverhältnis sei durch das Verhalten der Klägerin nachhaltig zerstört. Auch eine Weiterbeschäftigung bei einem anderen Kunden sei dem Arbeitgeber nicht zumutbar.

Das Verwaltungsgericht Ansbach hat den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin abgelehnt. Der BayVGH hat diese Entscheidung nun geändert und der Klägerin Prozesskostenhilfe gewährt. Die Klage gegen die Zulassung der Kündigung habe hinreichende Erfolgsaussicht. Eine ausnahmsweise Kündigung während der Schwangerschaft sei nur bei besonders schweren Verstößen der Schwangeren gegen arbeitsvertragliche Pflichten zulässig, die dazu führten, dass dem Arbeitgeber die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses schlechthin unzumutbar werde. Diese Voraussetzungen seien mit einiger Wahrscheinlichkeit nicht erfüllt, weil es sich bei den Äußerungen der Klägerin unter Berücksichtigung von Anlass (private Vertragsbeziehung der Klägerin mit dem Kunden, einem Telefonanbieter) und Kontext der Äußerung (privater Facebook-Account der Klägerin) nicht um eine Schmähkritik im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehandelt habe, sondern die Äußerung wohl noch vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt gewesen sei. Was den Kontext der Äußerung angehe, sei auch zu unterscheiden, ob die Äußerung über den „öffentlichen“ oder über den so genannten „privaten“ Bereich bei Facebook nur im Freundeskreis erfolgt sei.

Gegen diesen Beschluss gibt es kein Rechtsmittel.

(Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 29.02.2012, Az. 12 C 12.264)

Quelle: Pressemitteilung des VGH München vom 06.03.2012