Kündigungsschutz: Leiharbeitnehmer im Kleinbetrieb

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In einem Kleinbetrieb, in dem in der Regel nicht mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden, kommt das Kündigungsschutzgesetz nicht zur Anwendung (es sei denn es ist ausnahmsweise noch die vor 2004 geltende Gesetzeslage anwendbar).

Die richtige Berechnung der Betriebsgröße ist daher immer wieder ein Streitpunkt im Kündigungsschutzverfahren. Das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 24.01.2013, 2 AZR 140/12) hat nunmehr eine neue Facette hinzugefügt: Bei der Berechnung der Personalstärke sind auch die im Betrieb beschäftigten Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen. Das gilt jedenfalls dann, wenn sie aufgrund eines ständig vorhandenen Personalbedarfs beschäftigt werden.

Dies, so das Bundesarbeitsgericht, gebiete eine an Sinn und Zweck orientierte Auslegung des § 23 Abs. 1 Satz 3 Kündigungsschutzgesetz (KSchG).  Für die Berechnung der Betriebsgröße kommt es zunächst nicht darauf an, ob alle Arbeitnehmer in einem formalen Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen. Kleinbetriebe seien aus dem Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes herausgenommen worden, weil dort häufig aufgrund einer engen persönlichen Zusammenarbeit sowie der zumeist geringen Finanzausstattung und dem Verwaltungsaufwand, den ein Kündigungsschutzprozess nach sich zieht, der Inhaber des Betriebes stärker belastet wird, als derjenige eines größeren Betriebes. Wird jedoch im Betrieb die Personalstärke regelmäßig durch Leiharbeiter aufgestockt, liegen die genannten Kriterien nicht mehr vor. Eine Herausnahme aus dem Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes ist deshalb nicht gerechtfertigt.

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Rechtsanwalt Beiler

bkp-kanzlei /Hamburg