Verdachtskündigung – Nachschieben von Kündigungsgründen

Keine weitere Anhörung des Arbeitnehmers zu einem neuen Verdacht

Vor Ausspruch einer Verdachtskündigung ist stets der Arbeitnehmer zu dem vom Arbeitgeber gehegten Verdacht zu hören. Dieses ist eine Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Verdachtskündigung. Von dem Grundsatz der vorherigen Anhörung macht das Bundesarbeitsgericht eine Ausnahme, wenn eine Verdachtskündigung bereits ausgesprochen worden ist und im laufenden Kündigungsschutzverfahren neue Verdachtsgründe bekannt werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Umstände die zum neuen Verdacht führen, bereits bei Ausspruch der ersten Verdachtskündigung vorlagen. Solche nachträglich bekannt gewordenen Kündigungsgründe kann der Arbeitgeber ohne nochmalige Anhörung des Arbeitnehmers nachschieben (BAG, Urteil vom 23.05.2013, 2 AZR 102/12 – Rn 25).

Das gilt selbst dann, wenn sich die Verdachtskündigung mit den ursprünglichen Kündigungsgründen als unwirksam erweisen würde und allein die nachträglich bekannt gewordenen anderen Kündigungsgründe (zu denen eine Anhörung des Arbeitnehmers unterblieben ist) der Verdachtskündigung zur Wirksamkeit verhelfen (BAG, 2 AZR 102/12 – Rn 30).

Allerdings: Ist im Betrieb ein Betriebsrat vorhanden, muss er vor Ausspruch der Kündigung zum Kündigungsgrund gehört werden. Werden neue Kündigungsgründe bekannt, muss folglich der Betriebsrat erneut angehört werden. Darin sieht das Bundesarbeitsgericht keinen Wertungswiderspruch(BAG, 2 AZR 102/12 – Rn 32), denn der Betreibsrat ist anders als der Arbeitnehmer nicht Partei des Rechtsstreits.

Rechtsanwalt Beiler

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